Residenz LST GmbH+CoKG (FN 523238v)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Residenz LST GmbH+CoKG
- Eintragungsdatum
- 15.11.2019
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110028092626
- Geschäftszweige
- Wohnbau und Bauträger sowie Errichtung von Residenzen in Lorüns
- Sitz
- Frastanz
- Adresse
- Personen
Aktuell, seit 22.08.2024
- Netzwerk
Aktuell, seit 15.11.2019
Eigentümer:innen© wirtschaft.atResidenz LST GmbH+CoKG© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 16.12.2025 Beschluss vom 15.12.2025 Tagsatzung Datum: 08.01.2026 um: 11.15 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock 1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Liegenschaftsanteile a) Grundbuch 90103 Lorüns, Einlagezahl 448, B-LNR 13 und b) Grundbuch 90103 Lorüns, Einlagezahl 448, B-LNR 14 und 59 wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. 2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. 3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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