DS Residenz Wohnbau GmbH (FN 521919d)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- DS Residenz Wohnbau GmbH
- Eintragungsdatum
- 23.10.2019
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 35.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110028016707
- Geschäftszweige
- Wohnbau und Bauträger sowie Errichtung von Residenzen
- Vertretungsbefugnis
- Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsberechtigung im Bestellungsbeschluss geregelt. Gemischte Vertretung möglich.
- Sitz
- Frastanz
- Adresse
- Personen
Aktuell, seit 23.10.2019
- Netzwerk
Aktuell, seit 24.01.2024
Eigentümer:innen© wirtschaft.atDS Residenz Wohnbau GmbH© wirtschaft.atBeteiligungen- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 30.06.2026 Beschluss vom 30.06.2026 Tagsatzung Datum: 03.09.2026 um: 08.30 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock 1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Liegenschaften a) Grundbuch 92001 Dornbirn, Einlagezahl 4003, B-LNR 2 und b) Grundbuch 92001 Dornbirn, Einlagezahl 16165, B-LNR 2 wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. 2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. 3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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