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Status
Aktiv
Firmenbuchnummer
Firmenwortlaut

30.09.2022

digital improvement consultants gmbhNamensänderung
digital improvement consultants gmbhNamensänderung

09.04.2008

roop.gmbhNamensänderung
roop.gmbhNamensänderung

12.12.2024

Wortlaut AGNamensänderung
Wortlaut AGNamensänderung
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Eintragungsdatum
01.10.1999
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stammkapital
EUR 35.000
Stichtag Jahresabschluss
31.12.
GLN
9110016127705
Geschäftszweige
EDV-Dienstleistungen und Informationstechnik
Vertretungsbefugnis
Die Generalversammlung bestimmt, wenn mehrere Geschäfts führer bestellt sind, deren Vertretungsbefugnis.
Sitz
Wien
Adresse
Netzwerk

Aktuell, seit 20.10.2015

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digital improvement consultants gmbh
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Rechtstatsachen
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    Insolvenzverfahren
  • Konkursverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 119 036 S 00131/24
    Gericht: LG Korneuburg
    Bekannt gemacht am31.03.2026
    Beschluss vom30.03.2026
    TagsatzungDatum: 06.05.2026 um: 09.35 Uhr Ort: Saal 9 Nachträgliche Prüfungstagsatzung Schlussrechnungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Schuldnerin bietet ihren Gläubigern den Abschluss eines Sanierungsplans mit einer 30 %igen Quote, zahlbar mittels einer Barquote von 10 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, weiteren 20 % binnen 24 Monaten nach Annahme des Sanierungsplans. Weiters bietet die Schuldnerin an, die Forderung in Höhe von zumindest EUR 210.000,00 laut rechtskräftigem Urteil des LG Wiener Neustadt zu 20 Cg 68/25y vom 27.05.2025, die diese gegenüber dem schuldnerischen Geschäftsführer hat, mitsamt der ob der Liegenschaft EZ 96 und 98 der KG 23357 einverleibten exekutiven Pfandrechten an den Treuhänder zur Überwachung nach § 157g IO zu übergeben. Die auf die Pfandrechte entfallenden Erlöse aus einer allfälligen Verwertung der genannten Liegenschaften sollen vom Treuhänder vereinnahmt und in Anrechnung auf die Sanierungsplanquote an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden. Der Insolvenzverwalter erachtet diesen Vorschlag als angemessen. Angesichts des derzeit geschlossenen Unternehmensbetriebs kann der IV keine evidenzbasierte, abschließende Einschätzung über die Erfüllbarkeit abgeben.
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