CSR Bau GmbH (FN 579030s)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 14.04.2022
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 35.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110031962794
- Geschäftszweige
- Baumeister, Handel aller Art, insbesondere mit Baustoffen, Malermeister, Ankauf und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung von Immobilien Entwicklung von Immobilienprojekten, Gründung, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an bestehenden oder neu zu errichtenden in- und ausländischen Gesellschaften
- Sitz
- Traiskirchen
- Personen
Aktuell, seit 15.04.2026
- Netzwerk
Aktuell, seit 02.09.2025
Eigentümer:innen© wirtschaft.atCSR Bau GmbH© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 13.09.2026 Beschluss vom 13.09.2026 Tagsatzung Datum: 05.11.2026 um: 11.00 Uhr Ort: Zimmer 34 Sanierungsplantagsatzung Schlussrechnungstagsatzung Prüfungstagsatzung Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat zur Tagsatzung persönlich zu kommen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Die Tagsatzung dient auch zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen. Die Schlussrechnung ist spätestens 14 Tage vor obigem Termin vorzulegen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin und sämtliche Gläubiger werden mit dem Bemerken geladen, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen gegen die Verwaltungsschlussrechnung bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können. Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: 1.) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan gemäß § 149 Abs 1 IO nicht berührt. Wir der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an de Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 10) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 2.) Die Insolvenzgläubiger erhalten zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen, gleichgültig, ob es sich um offene Buchforderungen oder Wechselforderungen handelt, eine Quote von 22%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanvorschlages, zahlbar wie folgt: eine Quote von 5 % binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans, weitere Quoten vonje 5 % binnen 8 und je 6 %, binnen 16 und 24 Monaten, jeweils ab Annahme des Sanierungsplanes. 3.) Bei Wechselforderungen erfolgt die Bezahlung gegen Ausfolgung der gegenständlichen Akzepte. Sollten diese jedoch die Unterschrift Dritter, wechselrechtlich mithaftender Personen, tragen, so erfolgt die Bezahlung der Quote gegen Streichung der Unterschrift der Schuldnerin, allenfalls ist auf dem Wechsel anzumerken, dass die Haftung der Schuldnerin als getilgt anzusehen ist. 4.) Bestrittene Insolvenzforderungen sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Klage (§ 110 10) noch offen ist, oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Die sichergestellten Beträge werden frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder bereits anhängige Verfahren wiederaufgenommen hat. 5.) Bei Nichteinhaltung der Quotenzahlung tritt Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung gegenüber dem mahnenden Gläubiger gemäß § 156a IO ein, wenn trotz Aufforderung mittels eingeschriebener Mahnung und Ablauf einer Frist von vier Wochen eine Forderung nicht bezahlt oder sichergestellt wird.
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