Profectus Holding GmbH (FN 528956b)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Profectus Holding GmbH
- Eintragungsdatum
- 22.02.2020
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 3.793.366
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.12.
- GLN
- 9110028482014
- Geschäftszweige
- Erwerben, Halten und die Verwaltung von Beteiligungen aller Art im In- und Ausland, Consulting von Unternehmen, Management von Unternehmen, Organisation von Veranstaltungen, Handel mit Waren aller Art
- Sitz
- Wien
- Personen
Aktuell, seit 22.02.2020
- Netzwerk
Aktuell, seit 28.04.2026
Eigentümer:innen© wirtschaft.atProfectus Holding GmbH© wirtschaft.atBeteiligungen- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 20.09.2026 Beschluss vom 20.09.2026 Eigenverwaltung Keine Eigenverwaltung des Schuldners. Eröffnung Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 22.09.2026 Anmeldungsfrist: 29.10.2026 Firmenbuchnummer FN 528956b Masseverwalter STAPF Christof Dr. Eßlinggasse 7 1010 Wien Tel.: 90 333, Fax: 90 333-66 E-Mail: wien@snlaw.at Masseverwalterstellvertreter NEUHAUSER Michael Dipl.Ing.Mag. Eßlinggasse 7 1010 Wien Tel.: +43 1 90 333, Fax: +43 1 90 333-66 E-Mail: wien@snlaw.at Schuldner Profectus Holding GmbH Margaretenstraße 70/1/9 1050 Wien FN 528956b Tagsatzung Datum: 10.12.2026 um: 10.00 Uhr Ort: Zi. 1711 (17. Stock) Sanierungsplantagsatzung Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Den Insolvenzgläubigern wird folgender Sanierungsplan angeboten: Punkt 1. Mindestquote. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine Quote von 20 Prozent ihrer Insolvenzforderungen, zahlbar binnen längstens zwei Jahren ab dem Tag der Annahme des Sanierungsplanes, und zwar 8 Prozent binnen zwölf Monaten ab Annahme und weitere 12 Prozent binnen vierundzwanzig Monaten ab Annahme. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Mindestquote besteht unabhängig davon, ob und zu welchem Erlös der Geschäftsanteil an der idwell GmbH verwertet wird. Für bestrittene Forderungen gilt Punkt 4. Punkt 2. Erlösabhängige Nachbesserung. Übersteigt der kumulierte Nettoerlös aus der Verwertung des Geschäftsanteils der Schuldnerin an der idwell GmbH den zur vollständigen Berichtigung der Masseforderungen erforderlichen Betrag, so sind 80 Prozent dieses Überschusses für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach diesem Sanierungsplan einzusetzen. Nettoerlös ist der tatsächlich vereinnahmte Veräußerungserlös abzüglich der unmittelbar mit der Verwertung verbundenen Kosten und Abgaben; Kosten, Abgaben und Masseforderungen dürfen nicht mehrfach abgezogen werden. Erfasst sind Veräußerungen, für die binnen zwei Jahren ab Annahme ein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wird, einschließlich Teilveräußerungen sowie Kaufpreisraten und nachträglicher Kaufpreiszahlungen aus solchen Verträgen. Die Zahlungen werden auf die Mindestquote nach Punkt 1 angerechnet; bereits geleistete Quotenzahlungen sind zu berücksichtigen. Insgesamt erhalten die Insolvenzgläubiger mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent ihrer jeweiligen Insolvenzforderung. Die zusätzlich geschuldete Ausschüttung ist binnen 60 Tagen nach Eingang des betreffenden Erlöses fällig; die Fälligkeit der Mindestquote nach Punkt 1 wird dadurch nicht hinausgeschoben. Punkt 3. Überwachung und Zahlungsabwicklung. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Punkten 1 und 2 der Überwachung durch einen Treuhänder gemäß den §§ 157 ff IO. Als Treuhänder wird der im Insolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Während des Insolvenzverfahrens erfolgt die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter. Für die weitere Planerfüllung werden die zur Ausschüttung bestimmten Beträge auf einem vom Treuhänder geführten gesonderten Anderkonto verwahrt und von diesem an die Insolvenzgläubiger ausgezahlt. Die Schuldnerin stellt dem Treuhänder die für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Verkaufsverträge, Abrechnungen und Nachweise über Kaufpreiszahlungen. Die Kosten der Überwachung trägt die Schuldnerin zusätzlich zu den angebotenen Quoten. Die Voraussetzungen des § 152a Abs 1 IO vor Bestätigung des Sanierungsplanes bleiben unberührt. Punkt 4. Bestrittene Forderungen. Für Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, gilt § 150 Abs 3 und 4 IO. Dies betrifft sowohl die Mindestquote als auch eine nach Punkt 2 geschuldete Nachbesserung. Punkt 5. Zinsen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufende Zinsen auf Insolvenzforderungen werden bei der Quotenberechnung gemäß § 58 Z 1 IO nicht berücksichtigt.Punkt 6. Gleichbehandlung und besondere Rechte. Die vom Sanierungsplan erfassten Insolvenzgläubiger werden gemäß § 150 Abs 2 IO gleich behandelt. Sonderbegünstigungen im Sinne des § 150a IO werden weder gewährt noch versprochen. Die Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger bleiben nach § 149 IO unberührt. Für nachrangige Forderungen gelten die gesetzlichen Sonderbestimmungen gemäß § 57a IO. Schlussrechnungstagsatzung Tagsatzung Datum: 12.11.2026 um: 09.30 Uhr Ort: Zi. 1711 (17. Stock) Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung Text Verfahrensparteien können digitale Akteneinsicht beantragen. Insolvenzverwalter, ausgewiesener Schuldnervertreter und Gläubigerschutzverbände werden ohne Antrag freigeschaltet. Zustellung Den Gläubigern wird durch öffentliche Bekanntmachung in der Insolvenzdatei zugestellt werden.
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