Alpine Equity Management GmbH (FN 411660h)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 25.02.2014
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 125.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.10.
- GLN
- 9110020030480
- Geschäftszweige
- Halten und Verwalten von Beteiligungen
- Vertretungsbefugnis
- Die Gesellschaft wird durch je zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
- Sitz
- Bregenz
- Personen
Aktuell, seit 05.06.2025
- Netzwerk
Aktuell, seit 19.12.2024
Eigentümer:innen© wirtschaft.atAlpine Equity Management GmbH© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Konkursverfahren
Bekannt gemacht am 31.03.2026 Beschluss vom 31.03.2026 Tagsatzung Datum: 30.04.2026 um: 10.45 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock 1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses aus der Forderungsregulierung mit der Hypo Equity Beteiligungs GmbH in Liquidation (EUR 250.000,--) wird analog der Bestimmungen der §§ 209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. 2. Die mit ihren Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsanmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrende Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolvenzakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. 3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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