"DER BETTELSTUDENT" Betriebs GmbH (FN 338901i)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 06.02.2010
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 50.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 31.03.
- GLN
- 9110017540640
- Geschäftszweige
- Gastronomiebetrieb
- Vertretungsbefugnis
- Die Generalversammlung bestimmt, wenn mehrere Geschäfts führer bestellt sind, deren Vertretungsbefugnis.
- Sitz
- Wien
- Adresse
- Personen
Aktuell, seit 27.08.2025
- Netzwerk
Aktuell, seit 08.03.2018
Eigentümer:innen© wirtschaft.at"DER BETTELSTUDENT" Betriebs GmbH© wirtschaft.at- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 15.01.2026 Beschluss vom 12.01.2026 Sanierungsplan Der Sanierungsplan wurde angenommen. Wesentlicher Inhalt: Im oben genannten Insolvenzverfahren verweist die Schuldnerin auf ihren Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplanes vom 22.08.2025. Die Schuldnerin erlaubt sich zur Vorbereitung der Sanierungsplantagsatzung am 13.01.2026 den angebotenen Sanierungsplan wie folgt zu konkretisieren und zu verbessern (ON 25): 1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 22,5 %, zahlbar mittels einer einmaligen Barquote in Höhe der Gesamtquote binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans. Das Erfordernis für den Erlag der Barquote sowie der Verfahrenskosten sind bis spätestens 10.02.2026 beim Insolvenzverwalter zu erlegen. Die Verwertung des übergebenen Vermögens (Punkt 3) ist darüber hinaus als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen. 2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt. 3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des übergebenen Vermögens) gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zum Treuhänder wird Mag. Dr. Peter Sommerer (im Folgenden "Treuhänder") bestellt. Die Schuldnerin überträgt dem Treuhänder iSd § 157i Abs 1 IO die folgenden Forderungen zur Verwertung bzw. Befriedigung der Gläubiger: a. Nachfolgende Sparbücher bei der Raiffeisenbezirksbank Oberwart (als Sicherheit zum Abstattungskredit mit dem IBAN: AT57 3312 5001 0009 7626 verpfändet): i. Sparbuch zu Kontonummer 30.080.006; Einlage EUR 100.000,00, ii. Sparbuch zu Kontonummer 30.080.246; Einlage EUR 100.000,00, und iii. Sparbuch zu Kontonummer 30.080.071; Einlage EUR 100.000,00. b. Allfällige Forderungen gegenüber der schuldnerischen Geschäftsführerin aus dem Titel der Geschäftsführerhaftung gemäß § 25 GmbHG betreffend die Saldoreduktion des Verrechnungskontos der Salchenegger GmbH (Kontonummer 22601) im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Insolvenzeröffnung, welche in Höhe von insgesamt EUR 247.422,69 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Salchenegger Jennifer, Inhaberin 2 S 124/25k 2 von 8 des Krah Krah e.U., FN 385069d, AZ 2 S 183/25m, Handelsgericht Wien, zur Anmeldung gebracht wurden. c. Allfällige Forderungen gegenüber der Salchenegger GmbH, FN 296404p, betreffend den offenen Saldo des Verrechnungskontos der Salchenegger GmbH (Kontonummer 22601), welche in Höhe von insgesamt von EUR 635.879,58 im Insolvenzverfahren der Salchenegger GmbH, AZ 59 S 189/25p, Handelsgericht Wien, zur Anmeldung gebracht wurden. 4. Verteilungen / Befriedigungsrecht der Gläubiger: Die Befriedigung aus der Treuhandmasse hat in folgender Rangfolge zu erfolgen: 1. Rang: Befriedigung fälliger Masseforderungen aus dem Sanierungsverfahren sowie der Verbindlichkeiten, die aus Rechtshandlungen der Schuldnerin und/oder des Treuhänders nach Insolvenzaufhebung im Zusammenhang mit der Treuhandschaft gemäß Punkt 3. resultieren (Überwachungsforderungen); 2. Rang: Verteilung an die Insolvenzgläubiger als Superquote (§ 134 IO ist sinngemäß anzuwenden); 3. Rang: allfällige Nachranggläubiger iSd § 57a IO; 4. Rang: Ein allfälliger Überschuss ist an die Schuldnerin auszuschütten. 5. Der Treuhänder hat Nachforschungs-, Einsichts- und Auskunftsrechte iSd § 157b Abs 3 IO. Die Schuldnerin verpflichtet sich, dem Treuhänder alle zur Verwaltung und Verwertung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und Erklärungen zugunsten des Treuhänders abzugeben, Unterschriften zu leisten und sonst allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen zu setzen, damit die Verwertung oder Realisierung der übergebenen Vermögenswerte bzw die Durchsetzung der übergebenen Ansprüche ermöglicht bzw erleichtert wird. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verpflichtung, rechtsgeschäftliche Abtretungserklärungen zugunsten des Treuhänders abzugeben. 6. Entlohnung: Die Entlohnung des Treuhänders richtet sich im Hinblick auf Verwertungsmaßnahmen nach § 157k IO. 7. Die Übergabe des Vermögens erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans. 8. Kosten/Finanzierung: Die Kosten der Treuhandüberwachung (samt Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahmen) sind aus den Realisaten des übergebenen Vermögens zu tragen. Zur Sicherstellung der Kosten der Treuhandüberwachung wird dem Treuhänder ein Betrag von EUR 4.000,00 als Kostendepot übertragen. 9. Berichte: Der Treuhänder wird dem Insolvenzgericht jährlich Bericht erstatten und Gläubigern bzw Gläubigervertretern über deren Wunsch diese Berichte zur Verfügung stellen. 10. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. 11. Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur von der Schuldnerin bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wieder aufgenommen hat. 12. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner der Schuldnerin sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt. 13. Bei bedingten Forderungen ist nach Maßgabe des § 16 IO vorzugehen. 14. Die Treuhänderüberwachung endet, sobald die Treuhandmasse nach Verwertung des gesamten schuldnerischen Vermögens gemäß Punkt 3. verteilt wurde. Der Insolvenzverwalter berichtet, dass der Vorschlag mit ihm abgestimmt wurde und er sich nicht dagegen ausspricht. Bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Sanierungsplanes ist das Erfordernis für die Barquote, die Entlohnung des Insolvenzverwalters, die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände, die Pauschalgebühr, alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, bis 10.2.2026 beim Insolvenzverwalter zu erlegen.
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