Rockster Austria International GmbH (FN 246375t)
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- Status
- Aktiv
- Firmenwortlaut
- Eintragungsdatum
- 24.03.2004
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Stammkapital
- EUR 100.000
- Stichtag Jahresabschluss
- 29.02.
- GLN
- 9110016643526
- Geschäftszweig
- Keine Angabe
- Vertretungsbefugnis
- Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten je zwei die Gesellschaft gemeinsam. Die Generalversammlung kann jedoch einzelnen von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
- Sitz
- St. Florian
- Personen
Aktuell, seit 23.07.2025
- Netzwerk
Aktuell, seit 10.10.2024
Eigentümer:innen© wirtschaft.atRockster Austria International GmbH© wirtschaft.atBeteiligungen- Rechtstatsachen
- Insolvenzverfahren
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Bekannt gemacht am 20.07.2025 Beschluss vom 20.07.2025 Eigenverwaltung Keine Eigenverwaltung des Schuldners. Eröffnung Beginn der Wirkungen der Eröffnung: 22.07.2025 Anmeldungsfrist: 09.09.2025 Firmenbuchnummer FN 246375t Hauptverfahren Es handelt sich um ein Hauptverfahren iSd EuInsVO. Masseverwalter KASSMANNHUBER Heinz Mag.Dr. Stelzhamerstraße 11 4400 Steyr Tel.: 07252/50 300, Fax: 07252/50 300-50 E-Mail: office@sks-law.at Masseverwalterstellvertreter FREILINGER Gerwin Mag. Stelzhamerstraße 11 4400 Steyr Tel.: 07252/50300, Fax: 07252/50300-50 E-Mail: office@sks-law.at Schuldner Rockster Austria International GmbH Tagerbachstraße 2 4490 St. Florian FN 246375t Tagsatzung Datum: 14.10.2025 um: 13.50 Uhr Ort: 2. Stock, Saal 2 Nachträgliche Prüfungstagsatzung Schlussrechnungstagsatzung Sanierungsplantagsatzung Wesentlicher Inhalt des Sanierungsplanvorschlags: Die Insolvenzgläubiger erhalten zur gänzlichen Befriedigung ihrer Forderung eine Quote von 20%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes, nicht jedoch vor Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes. Tagsatzung Datum: 23.09.2025 um: 15.10 Uhr Ort: 2. Stock, Saal 2 1. Gläubigerversammlung Berichtstagsatzung Prüfungstagsatzung Text Ausländische Gläubiger, die keine Abgabestelle im Inland haben, werden augefordert, gleichzeitig mit ihrer Forderungsanmeldung einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, wobei einer Person, die keine Abgabestelle im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden kann. Wird diesem Auftrag nicht nachgekommen, so erfolgen weitere Zustellungen durch Übersendung des jeweiligen Schriftstückes ohne Zustellnachweis, bis ein geeigneter Zustellbevollmächtigter dem Gericht namhaft gemacht oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntgegeben wird. Das Schriftstück gilt 14 Tage nach Aufgabe der Post als zugestellt.
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