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Status
Aktiv
Firmenbuchnummer
Firmenwortlaut
Weber Gesellschaft mbH
Eintragungsdatum
21.01.1994
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stammkapital
EUR 319.100
Stichtag Jahresabschluss
31.12.
GLN
9110015441901
Geschäftszweig
Keine Angabe
Vertretungsbefugnis
Die Generalversammlung bestimmt, wenn mehrere Geschäfts führer bestellt sind, deren Vertretungsbefugnis. Gemischte Vertretung möglich.
Sitz
Altach
Adresse
Netzwerk

Aktuell, seit 20.02.2018

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Weber Gesellschaft mbH
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Rechtstatsachen
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    Insolvenzverfahren
  • Konkursverfahren

    Quelle: Bundesministerium für Justiz
    Aktenzeichen: 929 013 S 00020/25
    Gericht: LG Feldkirch
    Bekannt gemacht am04.11.2025
    Beschluss vom03.11.2025
    TagsatzungDatum: 18.12.2025 um: 08.20 Uhr Ort: Verhandlungssaal 123/I. Stock 1. Zur Verteilung des Sondermasseerlöses hinsichtlich der Veräußerung der Fahrnisse der Schuldnerin, wird analog der Bestimmungen der §§209 ff EO die Verteilungstagsatzung anberaumt. 2. Die mit den Ansprüchen auf den Verwertungserlös gewiesenen Personen sind angehalten, eine Forderungsangmeldung entsprechend den Bestimmungen der §§ 210 ff EO bis spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung beim Landesgericht Feldkirch einzubringen und die zum Nachweis ihrer Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstige Nebenforderungen dienenden Urkunden, soweit sich diese nicht schon im Insolventakt befinden, vorzulegen, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berüchsichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Auch der Nachweis der Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten mit der angemeldeten Forderung ist zu erbringen. Ist zur Sicherstellung ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen sie den von ihnen geforderten Betrag angeben. 3. Forderungen, die nach Ablauf der zu Punkt 2. genannten Frist, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Verhandlung erstreckt werden, so hat das Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) die Kosten jedes zu verständigenden und bei der erstreckten Tagsatzung anwesenden Beteiligten für die Teilnahme an der erstreckten Verhandlung festzusetzen und deren Bezahlung dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Wenn ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreteren wird, sind die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz zu bemessen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
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