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Der Weg zum Einheitspatent – Ein Leitfaden für Erfinderinnen und Erfinder sowie Unternehmen

05.01.2024

Seit 1. Juni 2023 gibt es das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, auch Einheitspatent genannt. Das Einheitspatent wird vom Europäischen Patentamt ausgestellt. Dieses soll Erfinderinnen und Erfindern sowie Unternehmen Vorteile bringen. Mit nur einer einzigen Patentanmeldung und einem Verfahren wird die Innovation in mehreren Ländern geschützt. Es gibt die Möglichkeit, das Einheitspatent auf Deutsch, Englisch oder Französisch zu beantragen – nicht mehr notwendig sind die Übersetzungen in die jeweiligen Landessprachen.

Bisher gab es nur das europäische Patent. Dafür muss man selbst entscheiden, für welche Länder dieses beantragt werden soll – alle 42 Länder oder nur einzelne von ihnen. Für jeden Staat muss eine Benennungsgebühr (maximal 7 Benennungsgebühren für alle Staaten) bezahlt und in jedem Staat ein eigenes Verfahren durchgeführt werden. Das europäische Patent ist die Grundlage des Einheitspatents und erst wenn dieses erteilt wurde, kann die einheitliche Wirkung beantragt werden.

In welchen Ländern das Einheitspatent gilt

Aktuell sind 17 EU-Mitgliedsstaaten beim Einheitspatent dabei: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien. Für die restlichen EU-Mitgliedsstaaten besteht die Möglichkeit, in Zukunft dem Einheitspatent beizutreten. Erfindungen sind nur in jenen Staaten geschützt, die zum Zeitpunkt der Patenterteilung bereits dem Einheitspatent beigetreten waren. Tritt ein neuer Staat bei, so gilt ein bereits bestehendes Einheitspatent nicht in diesem Staat. Das könnte unter Umständen in Zukunft dazu führen, dass es Einheitspatente gibt, die in unterschiedlichen Ländern wirksam sind.

Schritte zur Anmeldung des Einheitspatents

  • Um ein Einheitspatent zu erhalten, müssen Erfinderinnen und Erfinder zuerst ein europäisches Patent beim Europäischen Patentamt anmelden.
  • Dieses überprüft, wie schon bisher, ob die Erfindung schutzwürdig ist.
  • Nach der Bekanntmachung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt hat man einen Monat Zeit, um einen Antrag auf einheitliche Wirkung beim Europäischen Patentamt zu stellen.
  • Durch die einheitliche Wirkung erreicht das Patent den einheitlichen Schutz und somit die gleiche Wirkung in allen derzeit 17 teilnehmenden Mitgliedsstaaten.
  • Die Monatsfrist kann nicht verlängert werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, zeitgleich ein nationales Patent in Österreich anzumelden. Dieser Doppelschutz hat den Vorteil, dass man sowohl der EU-Gerichtsbarkeit als auch der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Für den Fall, dass das Einheitspatent beispielsweise aufgehoben wird, ist das nationale Patent nicht davon betroffen.

Kosten des Einheitspatents

Anstatt wie bisher pro Land, wird jetzt nur mehr eine einzige Gebühr für alle Staaten fällig. Die Gebühr kostet in etwa 5.600 Euro. Das entspricht im Vergleich zur alten Regelung etwa einem Schutz in vier Staaten.

Das einheitliche Patentgericht

Bisher entschieden nationale Gerichte über europäische Patente. Nun wurde ein übernationales Gericht geschaffen, das über Nichtigkeitsanträge, Verletzungsverfahren und Feststellungsanträge in Bezug auf Einheitspatente entscheidet: das einheitliche Patentgericht. Die zentrale Kammer des Gerichts entscheidet über Nichtigkeitsklagen und hat ihren Sitz in Paris mit zwei Nebenstellen in Mailand und München. Für Verletzungsverfahren können in jedem Land freiwillig lokale Kammern eingerichtet werden. In Österreich gibt es diese Kammer in Wien. Sie hat den Vorteil, dass Prozesse auf Deutsch stattfinden können.

Erstes Verfahren in Österreich

Im vergangenen September fand zum Einheitspatent auch schon die erste Verhandlung in Wien statt. Ein Kaffeemaschinenanbieter aus Deutschland fühlte sich durch ein Tiroler Unternehmen in seinem Einheitspatent auf eine Milchschaumtechnologie verletzt. Durch die Verhandlung versuchte der Anbieter vor einer internationalen Fachmesse Rechtsklarheit zu bekommen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

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