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Einkommensteuererklärung:
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30. 4. des Folgejahres bei schriftlicher Einreichung 30. 6. des Folgejahres bei elektronischer Einreichung
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Körperschaftsteuererklärung:
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30. 4. des Folgejahres bei schriftlicher Einreichung 30. 6. des Folgejahres bei elektronischer Einreichung
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Feststellungserklärung:
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30. 4. des Folgejahres bei schriftlicher Einreichung 30. 6. des Folgejahres bei elektronischer Einreichung
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Umsatzsteuererklärung:
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30. 4. des Folgejahres bei schriftlicher Einreichung 30. 6. des Folgejahres bei elektronischer Einreichung
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Arbeitnehmerveranlagung:
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in der vom Finanzamt vorgegebenen Frist (NICHT zwingend; 5 Jahre rückwirkend)
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Kraftfahrzeugsteuererklärung:
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schriftlich bis 31.3 des Folgejahres
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Werbeabgabe:
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15. 3. des Folgejahres (erstmals 15. 3. 2001)
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